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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 8 W 23/2001
Rechtsgebiete: GKG-KV
Vorschriften:
GKG-KV Nr. 1210 | |
GKG-KV Nr. 1211 |
Entscheidung wurde am 14.09.2001 korrigiert: Titel durch Stichworte ersetzt
Geschäftsnummer: 8 W 23/2001 11 KfH O 56/2000 LG Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss
vom 31. Mai 2001
In der Rechtssache
wegen Markenverletzung,
hier: Einwendungen gegen Gerichtskostenansatz
Gründe:
1. Im Rechtsstreit wegen Kennzeichenverletzung sind der Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung - nach Vorlage einer neuen Unterlassungserklärung des Beklagten - im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt worden; bezüglich des nicht erledigten Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten erging Versäumnisurteil.
Der kostentragungspflichtige Beklagte wendet sich mit der Erinnerung dagegen, dass zu seinen Lasten eine dreifache Gerichtsgebühr aus dem vollen Streitwert von 100 000 DM in Ansatz gebracht worden ist; er meint, eine dreifache Gerichtsgebühr sei nur aus dem Reststreitwert von 20.000,-- DM, über den ein (Versäumnis-)Urteil ergangen ist, gerechtfertigt, während für den zuvor übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits mit einem Teilstreitwert von 80.000,-- DM nur eine einfache Gebühr gem. Nr. 1211 KV-GKG (= Nr. 1202 KV a. F.) angesetzt werden dürfe. Das Landgericht hat die Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit der Beschwerde seine Rechtsansicht weiter.
2. Das als (einfache) Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten ist nach § 5 Abs. 2 GKG zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.
Wie die Kostenbeamtin, der Bezirksrevisor und das Landgericht zutreffend näher ausgeführt haben, lässt das auf dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 beruhende, seit 1.7.1994 gültige neue Gerichtskostenrecht die vom Beklagtenvertreter verfochtene Differenzierung der Gerichtsgebühren nicht mehr zu - auch wenn dies dem "Rechtsempfinden" des Beklagtenvertreters nicht entspricht. Nach Nr. 1210 KV-GKG (bis Ende 2000 Nr. 1201 KV) fällt die dreifache Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage in voller Höhe an und nachträgliche Verminderungen des Streitwerts - etwa durch Teilrücknahme oder Teilerledigung - sind ohne jeglichen Einfluss auf die Gerichtskostenschuld. Diese pauschalierende Behandlung ist aus Vereinfachungsgründen vom Gesetzgeber gewollt. Es ist einhellige Ansicht, dass sich - abgesehen von einer nachträglichen Ermäßigung gemäß den hier nicht vorliegenden besonderen Voraussetzungen der Nr. 1211 KV (= 1202 KV a. F.) - die Gerichtskosten nachträglich nicht mehr vermindern können (soweit nicht der Streitwert auf Antrag oder Beschwerde rückwirkend herabgesetzt wird). Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum ganz einhellige Ansicht (vgl. Hartmann, KostenG, 30. Aufl., KV 1210 Rn. 2, 13, 26 f; Markl / Meyer, GKG, 4. Aufl., KV 1202 Rn 11; Oestreich / Winter / Hellstab, GKG, LoseblattSlg, KV 1202 Rn. 12 mit Wiedergabe der Gesetzesbegründung).
Soweit der Beklagtenvertreter meint, eine solche gesetzliche Regelung verstoße gegen elementare Gerechtigkeitsanforderungen, sei auf die - auf Vorlage des AG Haßfurt und des LG Tübingen ergangenen - Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 25. und 27. 8. 1999 (NJW 1999, 3549, 3550) verwiesen.
Ende der Entscheidung
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